Allgemeine Einkaufsbedingungen der digicom)) GmbH

Allgemeine Bedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wenn in auftragsbezogenen Schriftstücken des Auftragnehmers (z.B. Auftragsbestätigung, Rechnung) auf die Gültigkeit der Allgemeinen Bedingungen verwiesen wird.

Stand 2021

digicom)) GmbH kann nachfolgend auch Auftraggeber genannt werden.

  1. Bestellungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.

  2. Liegt der Bestellung ein Angebot/Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zu Grunde, so gilt dieses/dieser als integrierter Bestandteil, soweit nicht in der Bestellung Abweichendes geregelt ist.

  3. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, wenn im Angebot nicht anders definiert, Festpreise. Lieferungen verstehen sich frei Erfüllungsort, verpackt, versichert und abgeladen.

  4. Wenn nicht anders vereinbart, sind keine Teillieferungen einzelner Aufträge möglich.Es ist immer die gesamte bestellte Menge zu liefern und zu verrechnen.

  5. Wenn im Angebot die Leistungserbringung von Dienstleistung und Material nach Aufwand oder Regie definiert ist, ist die Umsetzung der Leistung bzw. Lieferung erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftraggebers zu beginnen. Ist weiters in der Bestellung kein expliziter Liefertermin definiert, ist dieser vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vor Leistungserbringung der gesamten Leistung oder Teilleistung in schriftlicher Form zu vereinbaren.

  6. Die im Angebot sowie in der Bestellung angegebenen Mengen sind, wenn nicht anders definiert, somit freibleibend und können entweder gesamt oder in Teilen nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber abgerufen oder umgesetzt werden.

  7. Der Auftraggeber hat das Recht, vor erfolgter Lieferung jederzeit ohne Begründung, durch Zahlung einer Pönale von 1% der Auftragssumme mit einer Deckelung von maximal EUR 1.000,- den Auftrag zu stornieren bzw. aus dem Vertrag zurückzutreten.

  8. Sollten bei technischen Produkten, die zum Wiederverkauf bestimmt sind, neue Produkte oder Softwarereleases vor Einführung von digicom)) noch nicht zertifiziert sein, muss vor Freigabe für neue Produkte oder einem neuen Softwarerelease ein entsprechender Zertifizierungsprozess durchgeführt werden. Sollte der Zertifizierungsprozess nicht positiv abgeschlossen werden, hat digicom)) das Recht, den Auftrag in Anwendung der unter Punkt 7. angeführten Pönalregelung jederzeit zu stornieren.

  9. Die Übernahme einer Lieferung/Leistung bedarf, zu ihrer Wirksamkeit, der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers. Jegliche Gefahr geht erst nach vertragsgemäßer Übernahme der Lieferung/Leistung am Erfüllungsort auf den Auftraggeber über.

  10. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sein Personal und die von ihm beauftragten Subunternehmer die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer sowie des Umweltschutzes einhalten. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte dürfen nur jene Bereiche betreten, die ihnen vom Auftraggeber zugewiesen werden. Den Anordnungen der Bau- bzw. Montageaufsicht des Auftraggebers ist Folge zu leisten.

  11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dass er hinsichtlich der von ihm oder seinen Subunternehmern beschäftigten Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. Nr.218/1975 in der jeweils geltenden Fassung) seinen gesetzlichen Kontrollverpflichtungen nachkommt. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Kontrollpflichten vor Arbeitsaufnahme durch lückenlose Vorlage der entsprechenden Dokumente (Aufenthaltsbewilligung, Beschäftigungsbewilligung, etc.) dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen und den Auftraggeber und dessen Organe und Mitarbeiter für alle aus einer Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden und/oder Haftungen schad- und klaglos zu halten.

  12. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Lieferungen/Leistungen dem Stand der Technik und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftragnehmer sichert für die vertragsgemäße Lieferung/Leistung Mängelfreiheit zu. Für Gewährleistung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in der Bestellung Abweichendes geregelt ist. Der Gewährleistungsanspruch umfasst auch alle jene Mängel, die innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist entstehen. Der Nachweis der vertragsgemäßen mängelfreien Erfüllung obliegt dem Auftragnehmer. Sofern anlässlich der Behebung eines Mangels Aus- und Einbaukosten sowie Nebenkosten anfallen, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel in kürzester Zeit zu beheben oder nach Wahl des Auftraggebers die gelieferten Lieferungen/Leistungen gegen neue Lieferungen/Leistungen auszutauschen. Die Entgegennahme der Lieferungen/Leistungen erfolgt seitens des Auftraggebers unter Vorbehalt und ohne Untersuchung der Lieferungen/Leistungen, die Überprüfung erfolgt spätestens bei Verwendung. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Auftraggebers gemäß § 377 Abs. 1 und 2 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Sofern der Auftragnehmer seinen gewährleistungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, und der Mangel von einem Dritten behoben werden muss, so hat der Auftragnehmer die Kosten für diese Ersatzvornahme zu tragen.

  13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle sich aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Vertrag ergebenden Haftungsrisiken deckt. In den Versicherungsschutz ist auch die Haftpflicht seines Personals, seiner Subunternehmer oder seiner sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einzubeziehen, derer sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages bedient.

  14. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung und unter Angabe der Bestellnummer an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse zu senden. Die Rechnung muss den steuerlichen Vorschriften entsprechen; insbesondere unter Angabe der UID-Nummer und gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können vom Auftraggeber zurückgewiesen werden. Der Anspruch wird so lange nicht fällig, solange der Auftragnehmer keine den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Die Rechnungslegung ist erst nach vertragsgemäßer Übernahme der Lieferung/Leistung zulässig. Das Zahlungsziel wird ab dem Eingang der Rechnungen und aller zur Lieferung/Leistung gehörenden Dokumente an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse berechnet. Soweit nicht anders geregelt, ist auch bei Teillieferungen/Teilleistungen nur eine Gesamtrechnung nach vollständiger Vertragserfüllung zulässig. Zahlungen erfolgen nur einmal pro Woche jeweils am Mittwoch und umfassen ausschließlich die in der Vorwoche fällig gewordenen Rechnungen. Zahlungen, die unter Einhaltung dieses Zahlungslaufes erfolgen, gelten als rechtzeitig für vereinbarte Skontoabzüge, Nachlässe usw. und lösen keine Verzugsfolgen infolge Überschreitung des Zahlungszieles aus.

  15. Sämtliche Konstruktions-, Ausführungs- und Detailpläne geplanter Produkte bzw. Produktideen, die bei Kontaktaufnahme mit einem Auftragnehmer oder bei Projektstart durch diesen noch nicht als fertiges Produkt angeboten wird, so bleiben diese ausschließlich Eigentum des Auftraggebers und dürfen weder an Dritte weitergeleitet oder auch sonst nicht vom möglichen Auftragnehmer ohne schriftliche Freigabe verwendet werden.

  16. Hinsichtlich personenbezogener Daten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch die EU-DSGVO) einzuhalten und den Auftraggeber bei der Einhaltung dessen datenschutzrechtlicher Verpflichtungen bestmöglich zu unterstützen.

  17. Der Auftraggeber und seine verbundenen Unternehmen gemäß § 189a UGB erhalten am Vertragsgegenstand die übertragbaren, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzungsrechte. Die Rechtseinräumung umfasst auch die Bearbeitung in jeder Form und in jedem technischen Verfahren.

  18. Gerät der Auftragnehmer mit der Durchführung der vertraglichen Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, entweder auf vertragsmäßige Erbringung der geschuldeten Leistung zu bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist schriftlich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall zu erklären, dass die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber darüber hinaus Schadenersatz zu leisten. Der Auftraggeber ist, soweit dies gesetzlich nach den Bestimmungen der § 25a, 25b der Insolvenzordnung zulässig ist, berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder eine materielle Vermögensverschlechterung des Auftragnehmers eingetreten ist oder über das Vermögen des Auftragnehmers die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen wird. Der Auftraggeber ist auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn es zu einer mehr als 50%-igen Änderung bei den Eigentumsverhältnissen des Auftragnehmers bzw. einem anderen faktischen Kontrollwechsel („change of control“) kommt. Bei Rücktritt hat der Auftraggeber ausschließlich die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen, soweit diese für den Auftragsgeber gemäß dem vereinbarten Vertragszweck verwendbar sind, angemessen abzugelten. Keinesfalls schuldet er mehr als das anteilige Entgelt.

  19. Als Gerichtsstand wird für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu belangen. Es gilt österreichisches Recht ausschließlich seiner Verweisungsnormen. Vertragssprache ist Deutsch.

  20. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung mit der unwirksamen, ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigt haben.